
Zusammensetzung von Aufsichts- und Beiräten
Aufsichtsrat:
≤ 500 Mitarbeiter (AktG)
3-21 Mitglieder ohne Beteiligung von Arbeitnehmervertretern
500 – 2000 Mitarbeiter (DrittelbeteiligungsG)
3-21 Mitglieder, je nach Unternehmensgröße
1/3 der Aufsichtsratsmitglieder wird von den Arbeitnehmern gewählt (Arbeitnehmervertreter)
2/3 Vertreter der Anteilseigner
> 2000 Mitarbeiter (MitbG)
12-20 Mitglieder
50% Arbeitnehmervertreter (mit Gewerkschaftsvertretern)
50% Vertreter der Anteilseigner
Vorsitzender (Vertreter der Anteilseigner) hat doppeltes Stimmrecht
Aufsichtsrat:
Zahl der Mitglieder und die Regeln für ihre Festlegung werden durch Satzung bestimmt
Anzahl der Mitglieder muss nicht zwingend durch 3 teilbar sein
Mitbestimmung ist verhandelbar
wenn Mitbestimmung erfolgt, gilt die Staffelung aus § 95 AktG
Verwaltungsrat:
setzt sich zusammen aus „Executive Directors“ und „Non-Executive Directors“
Zahl der Mitglieder und die Regeln für ihre Festlegung werden durch Satzung bestimmt
mindestens zwei Mitglieder
Aufsichtsrat:
mindestens 3 Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sind
Zahl der Mitglieder wird durch Satzung bestimmt
bei Genossenschaften bis 20 Mitgliedern kann auf Bildung eines AR verzichtet werden
Aufsichtsrat:
≤ 500 Mitarbeiter (§52 GmbHG)
Aufsichtsrat fakultativ
Grundlage bildet die Satzung
die Anzahl der Mitglieder ist nicht beschränkt
nur Anteilseignervertreter
> 500 Mitarbeiter
Aufsichtsrat ist obligatorisch
Beteiligung von Arbeitnehmervertretern nach DrittelbeteiligungsG oder MibG
Zusammensetzung wie bei AG
Kompetenzen können eingeschränkt sein (im Vergleich zur AG)
Aufsichtsrat:
≤ 2000 Mitarbeiter (im Inland)
Aufsichtsrat fakultativ
Grundlage bildet der Gesellschaftsvertrag
die Anzahl der Mitglieder ist nicht beschränkt
nur Anteilseignervertreter
2000 Mitarbeiter (im Inland)
Aufsichtsrat ist obligatorisch
Beteiligung von Arbeitnehmervertretern nach MibG
Zusammensetzung und Kompetenzen wie bei AG
© Zeuchner, Simone, Corporate Governance Services, Stuttgart, www.zeuchner.net