Zum Hauptinhalt springen

Zusammensetzung von Aufsichts- und Beiräten

 

Aufsichtsrat:

    ≤ 500 Mitarbeiter (AktG)
    3-21 Mitglieder ohne Beteiligung von Arbeitnehmervertretern

    500 – 2000 Mitarbeiter (DrittelbeteiligungsG)
    3-21 Mitglieder, je nach Unternehmensgröße
    1/3 der Aufsichtsratsmitglieder wird von den Arbeitnehmern gewählt (Arbeitnehmervertreter)
    2/3 Vertreter der Anteilseigner

    > 2000 Mitarbeiter (MitbG)
    12-20 Mitglieder
    50% Arbeitnehmervertreter (mit Gewerkschaftsvertretern)
    50% Vertreter der Anteilseigner
    Vorsitzender (Vertreter der Anteilseigner) hat doppeltes Stimmrecht

Aufsichtsrat:

    Zahl der Mitglieder und die Regeln für ihre Festlegung werden durch Satzung bestimmt
    Anzahl der Mitglieder muss nicht zwingend durch 3 teilbar sein
    Mitbestimmung ist verhandelbar
    wenn Mitbestimmung erfolgt, gilt die Staffelung aus § 95 AktG

Verwaltungsrat:

    setzt sich zusammen aus „Executive Directors“ und „Non-Executive Directors“
    Zahl der Mitglieder und die Regeln für ihre Festlegung werden durch Satzung bestimmt
    mindestens zwei Mitglieder

Aufsichtsrat:

    mindestens 3 Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sind
    Zahl der Mitglieder wird durch Satzung bestimmt
    bei Genossenschaften bis 20 Mitgliedern kann auf Bildung eines AR verzichtet werden

Aufsichtsrat:

    ≤ 500 Mitarbeiter (§52 GmbHG)
    Aufsichtsrat fakultativ
    Grundlage bildet die Satzung
    die Anzahl der Mitglieder ist nicht beschränkt
    nur Anteilseignervertreter

    > 500 Mitarbeiter
    Aufsichtsrat ist obligatorisch
    Beteiligung von Arbeitnehmervertretern nach DrittelbeteiligungsG oder MibG
    Zusammensetzung wie bei AG
    Kompetenzen können eingeschränkt sein (im Vergleich zur AG)

Aufsichtsrat:

    ≤ 2000 Mitarbeiter (im Inland)
    Aufsichtsrat fakultativ
    Grundlage bildet der Gesellschaftsvertrag
    die Anzahl der Mitglieder ist nicht beschränkt
    nur Anteilseignervertreter

    2000 Mitarbeiter (im Inland)
    Aufsichtsrat ist obligatorisch
    Beteiligung von Arbeitnehmervertretern nach MibG
    Zusammensetzung und Kompetenzen wie bei AG

© Zeuchner, Simone, Corporate Governance Services, Stuttgart, www.zeuchner.net

Farbkontrast
Textgröße
Inhalte hervorheben
Vergrößern