
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Der Aufsichtsrat ist zwingendes Organ, wenn die Mitbestimmungsregeln
bei der GmbH und GmbH & Co KG greifen. Sind die Mitbestimmungs-
regeln nicht anzuwenden, ist die Bildung eines Aufsichtsrates grund-
sätzlich fakultativ, wird häufig auch als Beirat bezeichnet und kann an-
dere Zuständigkeiten erhalten.
Wird ein Aufsichtsrat gebildet so gelten § 52 GmbHG und die Vorschriften des AktG.
§ 52 GmbHG http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__52.html
§ 90 AktG und §§ 95, 278 AktG http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html
Wird ein Beirat gebildet, werden die Funktionen und Aufgaben im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Es gibt kein gesetzliches Leitbild. Beiräte werden vor allem in mittelständischen Familienunternehmen, häufig in der GmbH und der GmbH & Co KG gebildet, wenn die Bildung eines Aufsichtsrates nicht obligatorisch ist. Das sind in der Regel die GmbH bis 500 Mitarbeiter oder die GmbH & Co KG bis 2000 Mitarbeiter.
Einen Leitfaden zur Corporate Governance in Familienunternehmen, ohne Allgemeinverbindlichkeitsanspruch, findet man im Kodex für Familienunternehmen.
http://www.kodex-fuer-familienunternehmen.de/faq.html