
Strategische Begleitung der Unternehmensleitung
Beratung des Vorstands/der Geschäftsführung
- Beratung des Vorstandes kraft Gesetz (BGHZ-Entscheidungen)
Werden mit einzelnen Aufsichtsräten Beraterverträge geschlossen, so sind nur Beratungsverträge über Aufgaben zulässig, die sich klar von der Aufsichtsratstätigkeit abgrenzen lassen. Sie sind vom Aufsichtsrat zu genehmigen. (§114 AktG) - Begründung und Ausübung von Zustimmungsvorbehalten (§111 Abs. 4 AktG)
Genehmigung der Unternehmensstrategie und -planung
- Der Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) fordert, dass Aufsichtsräte nicht nur die Strategie überprüfen und abnehmen, sondern sich an deren Entwicklung beteiligen, die Strategie kritisch hinterfragen und den Umsetzungsfortschritt regelmäßig nachverfolgen (Ziff. 3.2. DCGK)

Zustimmungsvorbehalt
- Wichtigstes Mitspracheinstrument des Aufsichtsrats ist, die Durchführung bestimmter Geschäfte unter den Vorbehalt seiner vorherigen Zustimmung zu stellen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG)
- Zustimmungspflichtige Geschäfte müssen in der Satzung oder durch das Aufsichtsratsplenum (§ 107 Abs. 3 AktG) festgeschrieben werden.
Dazu zählen z.B.: - Grundstückgeschäfte (Erwerb, Bebauung, Belastung, Veräußerung)
- M&A Geschäfte (Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen)
- Gründung, Liquidation und Umwandlung von Gesellschaften und Unternehmensteilen
- Errichtung und Schließung von Niederlassungen
- Abschluss von Verträgen mit besonderer strategischer Bedeutung, insbesondere von Verträgen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Geschäftsfelder
- Aufgabe vorhandener wesentlicher Tätigkeitsgebiete;
- Verabschiedung der Jahresplanung, insbesondere der Investitionsplanung und der mittelfristigen Unternehmensplanung
- Festlegung und Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik im Unternehmen
- Erteilung von Generalvollmachten.
© Zeuchner, Simone, Corporate Governance Services, Stuttgart, www.zeuchner.net