
Rückschauende Kontrolle der Unternehmensleitung
Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung
- Bestellung der Mitglieder des Vorstandes auf höchstens fünf Jahre.
- Dienstvertrag mit den Vorstandsmitgliedern und u.a. Festlegung der Vergütung
Überwachung der Geschäftsführung
- Sachlich unterliegen nur die obersten Leitungsmaßnahmen der Aufsichtsratskontrolle.
- Die personelle Beschränkung in § 111 Abs. 1 AktG schließt eine Überwachung der sonstigen Arbeitnehmer und Angestellten im Unternehmen aus. Deshalb ist die Aufsichtsratsarbeit vornehmlich auf eine Überwachung der Unternehmensstrategie und -organisation (etwa der Personalstruktur, Vertriebssysteme, Marktpositionierung, aber auch des internen Controllings und des Rechnungswesens) sowie besonders bedeutsamer Sachverhalte gerichtet.
- Der Vorstand hat einen weiten nicht beschränkbaren unternehmerischen Ermessenspielraum (§ 76 Abs. 1 AktG) anders als der GmbH-Geschäftsführer, der zwar nicht vom Aufsichtsrat aber durch die Gesellschafterversammlung durch Weisungen im Tagesgeschäft begrenzt werden kann (§ 37 Abs. GmbHG).

Volle Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte
- Information durch Berichterstattung des Vorstandes und ggf. Einsichtnahme in Unterlagen (§§90, 111 Abs. 2 AktG)
- Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand eine Informations- und Berichtsordnung aufnehmen. Hier kann er Form, Frequenz, Anlass und Inhalt der Vorstandberichte näher festlegen.
Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer
- Vorschlag eines qualifizierten und geeigneten Abschlussprüfers an die Hauptversammlung (§124 Abs. 3 AktG)
- Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer (§ 111 Abs.2 AktG)
- Vereinbarung des Honorars für den Abschlußprüfer (Ziff. 7.2.2 DCGK)
- Prüfung und Billigung der Rechnungslegung (§ 171 AktG, Ziff. 7.1.2 DCGK)
Hauptversammlung
- Bericht an die Hauptversammlung über die unterjährige Prüfung der Geschäftsführung, ggf. Bildung von Ausschüssen, Zahl der Sitzungen, Stellungnahme zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung (§171 Abs. 2 AktG)
- Einberufung der Hauptversammlung in besonderen Fällen (§111 Abs. 3 AktG)
- Teilnahme an der Hauptversammlung (§118 Abs. 2 AktG)

Volle Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte
- Information durch Berichterstattung des Vorstandes und ggf. Einsichtnahme in Unterlagen (§§90, 111 Abs. 2 AktG)
- Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand eine Informations- und Berichtsordnung aufnehmen. Hier kann er Form, Frequenz, Anlass und Inhalt der Vorstandberichte näher festlegen.
Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer
- Vorschlag eines qualifizierten und geeigneten Abschlussprüfers an die Hauptversammlung (§124 Abs. 3 AktG)
- Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer (§ 111 Abs.2 AktG)
- Vereinbarung des Honorars für den Abschlußprüfer (Ziff. 7.2.2 DCGK)
- Prüfung und Billigung der Rechnungslegung (§ 171 AktG, Ziff. 7.1.2 DCGK)
Hauptversammlung
- Bericht an die Hauptversammlung über die unterjährige Prüfung der Geschäftsführung, ggf. Bildung von Ausschüssen, Zahl der Sitzungen, Stellungnahme zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung (§171 Abs. 2 AktG)
- Einberufung der Hauptversammlung in besonderen Fällen (§111 Abs. 3 AktG)
- Teilnahme an der Hauptversammlung (§118 Abs. 2 AktG)
© Zeuchner, Simone, Corporate Governance Services, Stuttgart, www.zeuchner.net