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Rückschauende Kontrolle der Unternehmensleitung

Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung

  • Bestellung der  Mitglieder des Vorstandes auf höchstens fünf Jahre.
  • Dienstvertrag mit den Vorstandsmitgliedern und u.a. Festlegung der Vergütung

 
Überwachung der Geschäftsführung

  • Sachlich unterliegen nur die obersten Leitungsmaßnahmen der Aufsichtsratskontrolle.

  • Die personelle Beschränkung in § 111 Abs. 1 AktG schließt eine Überwachung der sonstigen Arbeitnehmer und Angestellten im Unternehmen aus. Deshalb ist die Aufsichtsratsarbeit vornehmlich auf eine Überwachung der Unternehmensstrategie und -organisation (etwa der Personalstruktur, Vertriebssysteme, Marktpositionierung, aber auch des internen Controllings und des Rechnungswesens) sowie besonders bedeutsamer Sachverhalte gerichtet.

  • Der Vorstand hat einen weiten nicht beschränkbaren unternehmerischen Ermessenspielraum (§ 76 Abs. 1 AktG) anders als der GmbH-Geschäftsführer, der zwar nicht vom Aufsichtsrat aber durch die Gesellschafterversammlung durch Weisungen im Tagesgeschäft begrenzt werden kann (§ 37 Abs. GmbHG).

Volle Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte

  • Information durch Berichterstattung des Vorstandes und ggf. Einsichtnahme in Unterlagen (§§90, 111 Abs. 2 AktG)
  • Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand eine Informations- und Berichtsordnung aufnehmen. Hier kann er Form, Frequenz, Anlass und Inhalt der Vorstandberichte näher festlegen.

Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer

  • Vorschlag eines qualifizierten und geeigneten Abschlussprüfers an die Hauptversammlung (§124 Abs. 3 AktG)
  • Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer (§ 111 Abs.2 AktG)
  • Vereinbarung des Honorars für den Abschlußprüfer (Ziff. 7.2.2 DCGK)
  • Prüfung und Billigung der Rechnungslegung (§ 171 AktG, Ziff. 7.1.2 DCGK)

Hauptversammlung

  • Bericht an die Hauptversammlung über die unterjährige Prüfung der Geschäftsführung, ggf. Bildung von Ausschüssen, Zahl der Sitzungen, Stellungnahme zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung (§171 Abs. 2 AktG)
  • Einberufung der Hauptversammlung in besonderen Fällen (§111 Abs. 3 AktG)
  • Teilnahme an der Hauptversammlung (§118 Abs. 2 AktG)

Volle Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte

  • Information durch Berichterstattung des Vorstandes und ggf. Einsichtnahme in Unterlagen (§§90, 111 Abs. 2 AktG)
  • Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand eine Informations- und Berichtsordnung aufnehmen. Hier kann er Form, Frequenz, Anlass und Inhalt der Vorstandberichte näher festlegen.

Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer

  • Vorschlag eines qualifizierten und geeigneten Abschlussprüfers an die Hauptversammlung (§124 Abs. 3 AktG)
  • Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer (§ 111 Abs.2 AktG)
  • Vereinbarung des Honorars für den Abschlußprüfer (Ziff. 7.2.2 DCGK)
  • Prüfung und Billigung der Rechnungslegung (§ 171 AktG, Ziff. 7.1.2 DCGK)

Hauptversammlung

  • Bericht an die Hauptversammlung über die unterjährige Prüfung der Geschäftsführung, ggf. Bildung von Ausschüssen, Zahl der Sitzungen, Stellungnahme zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung (§171 Abs. 2 AktG)
  • Einberufung der Hauptversammlung in besonderen Fällen (§111 Abs. 3 AktG)
  • Teilnahme an der Hauptversammlung (§118 Abs. 2 AktG)

© Zeuchner, Simone, Corporate Governance Services, Stuttgart, www.zeuchner.net