Zum Hauptinhalt springen

Organisatorische Rahmenbedingungen

Sitzungsfrequenz

  • Bei börsennotierten Gesellschaften muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten, bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, nur einmal im Halbjahr zu tagen (§110 Abs. 3 AktG).

  • Üblich sind mindestens vier Sitzungen pro Jahr plus die Hauptversammlung. Immer mehr Gremien bereiten sich auch in Sitzungen ohne den Vorstand auf die gemeinsamen Sitzungen mit Vorstand vor.

Erlass von Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat

  • Selbstorganisation: Erlass einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (Ziff. 5.1.3 DCGK) und regelmäßige Prüfung der Effizienz der eigenen Arbeit (Ziff. 5.6. DCGK)
  • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, wenn dies die Satzung vorsieht (§77 AktG)

 Vertretung der Gesellschaft

  • Der Aufsichtsrat als Gesamtorgan vertritt die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§112 AktG)

© Zeuchner, Simone, Corporate Governance Services, Stuttgart, www.zeuchner.net