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Rolle des Aufsichtsratsvorsitzenden


  • Das Aktiengesetz bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit wählt. Der Vorstand nimmt die Handelsregister Anmeldung vor. (§107 Abs. 1 AktG.
  • Bei paritätisch mitbestimmten Aufsichtsräten wird der Vorsitzende aus dem Kreis der Vertreter der Anteilseigner gewählt. Er verfügt über ein Zweitstimmrecht in Pattsituationen. (§§ 27, 29 MitbG)
  • Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. (§107 Abs. 1 AktG)
  • Der Aufsichtsratsvorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet die Sitzungen und unterzeichnet die darüber erstellten Protokolle. Er koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat und nimmt die Belange des Aufsichtsrates nach außen war.
  • Der Aufsichtsratsvorsitzende soll Vorsitzender des Ausschusses sein, der die Vorstandsverträge behandelt, er soll nicht Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein.
  • Der Aufsichtsratsvorsitzende hat das Recht, ausschussfremde Aufsichtsratsmitglieder von Sitzungen des jeweils tagenden Ausschusses auszuschließen.

Dabei repräsentiert er den Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand und gegenüber Dritten. (§§110, 107 Abs. 2 AktG, Ziff. 5.2. DCGK) 

  • Der Aufsichtsratsvorsitzende soll zwischen den Sitzungen mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands, regelmäßig Kontakt halten und mit ihm Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens beraten. (Ziff. 5.2. DCGK)
  • Der Aufsichtsratsvorsitzende wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch den Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands informiert. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll sodann den Aufsichtsrat unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen. (Ziff. 5.2.DCGK)
  • Der Aufsichtsratsvorsitzende ist gegenüber der Hauptversammlung wichtigster Repräsentant des Aufsichtsrates.
  • Per Satzung kann ihm die Leitung der Hauptversammlung übertragen werden.
  • Er ist verpflichtet, der Hauptversammlung den Bericht des Aufsichtsrates zu erläutern. (§175 Abs 1 AktG)

© Zeuchner, Simone, Corporate Governance Services, Stuttgart, www.zeuchner.net