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Rechtliche Grundlagen der Aufsichts- und Beiratstätigkeit

Je nach Rechtsform gelten für die Aufsichtsgremien verschiedene Regelungen

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Der Aufsichtsrat ist zwingendes Unternehmensorgan in der AG und der KGaA
unabhängig von Größe und Arbeitnehmerzahl.

Es gelten zwingend die Vorschriften des Aktiengesetzes , ergänzt um die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex für börsennotierte Gesellschaften.

§§ 95, 278 AktG  http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html

Die Vorschriften des AktG und ihre Auslegung werden ergänzt um die Satzungsregelungen in der AG und die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. 

Der Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat ist zwingendes Unternehmensorgan in der SE.

Dualistisches SystemDer Aufsichtsrat wird gebildet in Unternehmen im dualistischen System, wie wir es in Deutschland vorfinden. Im dualistischen System gibt es ein Leitungsorgan, den Vorstand und ein Aufsichtsorgan, den Aufsichtsrat. Entsprechend sind die Vorschriften des Aktiengesetzes §§ 95 AktG anzuwenden.

§§ 15 SEAG www.gesetze-im-internet.de/seag/index.html


§§ 95, 278 AktG  www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html



Monistisches System
Der Verwaltungsrat wird gebildet in Unternehmen im monistischen System nach amerikanischem Vorbild. Es findet sich verbreitet in angelsächsischen Ländern und der Schweiz. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus geschäftsführenden Direktoren (executive directors) und nicht geschäftsführenden Direktoren (non-executive directors).

Es gelten die Regelungen im Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

§§  20 SEAG www.gesetze-im-internet.de/seag/index.html



Der Aufsichtsrat ist zwingendes Unternehmensorgan in der eG.

Es gelten die Bestimmungen des Genossenschafts-Gesetzes.

§§ 36 GenG www.gesetze-im-internet.de/geng/index.html

Der Aufsichtsrat ist zwingendes Organ, wenn die Mitbestimmungsregeln
bei der GmbH und GmbH & Co KG greifen. Sind die Mitbestimmungs-
regeln nicht anzuwenden, ist die Bildung eines Aufsichtsrates grund-
sätzlich fakultativ, wird häufig auch als Beirat bezeichnet und kann an-
dere Zuständigkeiten erhalten.

Wird ein Aufsichtsrat gebildet so gelten § 52 GmbHG und die Vorschriften des AktG.

§ 52 GmbHG www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__52.html


§ 90 AktG und §§ 95, 278 AktG  www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html



Wird ein Beirat gebildet, werden die Funktionen und Aufgaben im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Es gibt kein gesetzliches Leitbild. Beiräte werden vor allem in mittelständischen Familienunternehmen, häufig in der GmbH und der GmbH & Co KG gebildet, wenn die Bildung eines Aufsichtsrates nicht obligatorisch ist. Das sind in der Regel die GmbH bis 500 Mitarbeiter oder die GmbH & Co KG bis 2000 Mitarbeiter.

Einen Leitfaden zur Corporate Governance in Familienunternehmen, ohne Allgemeinverbindlichkeitsanspruch, findet man im Kodex für Familienunternehmen.
http://www.kodex-fuer-familienunternehmen.de/index.php/faq
 

Für börsennotierte Gesellschaften (AG, SE) und Gesellschaften mit Kapitalmarktzugang im Sinne des § 161 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt zudem der Deutsche Corporate Governance Kodex. Der "Kodex“ stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften (Unternehmensführung) dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Auch nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften wird die Beachtung des Kodex empfohlen.

Deutscher Corporate Governance Kodex

www.corporate-governance-code.de/ger/download/kodex_2013/D_CorGov_Endfassung_Mai_2013.pdf

§ 161 Aktiengesetz www.gesetze-im-internet.de/aktg/__161.html


§ 2 WPHG www.gesetze-im-internet.de/wphg/__2.html

© Zeuchner, Simone, Corporate Governance Services, Stuttgart, www.zeuchner.net